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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.05.2019
- 2 C 42/19 -
Wirksame fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters aufgrund Beschmierens der Fassade und des Flurs mit vermieterfeindlichen Parolen
Gericht gewährt wegen angespannten Wohnungsmarkts Räumungsfist von drei Monaten
Beschmiert ein Wohnungsmieter die Fassade und den Hausflur mit vermieterfeindlichen Parolen, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes ist dem Mieter aber eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von April 2018 bis Januar 2019 tauchten an den Wänden im Hausflur und Treppenhaus, an der Straßenfassade und auf der Klingelplatte eines Wohngebäudes in Berlin
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungs- und Herausgabeklage der Vermieterin statt. Der Anspruch ergebe sich aus § 546 Abs. 1 BGB, da die
Gewährung einer Räumungsfrist wegen angespannten Wohnungsmarkts
Das Amtsgericht gewährte dem Mieter aber eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2019, 1248/rb)
- Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines am Balkon angebrachten Transparentes mit der Aufschrift: "Wir lassen uns nicht Luxussanieren!"
(Amtsgericht Mitte, Urteil vom 26.02.2014
[Aktenzeichen: 119 C 408/13]) - Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen der Wohnungseingangstür erlaubt
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984
[Aktenzeichen: 31 C 1008/83])
Jahrgang: 2019, Seite: 1248 GE 2019, 1248
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Dokument-Nr. 28057
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