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Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29.07.2011
- 10 C 120/11 -
Schneefanggitter in Regionen mit Schneearmut nicht erforderlich
Mannheimer Hauseigentümer muss keine Schneefanggitter anbringen
Das Amtsgericht in Mannheim hat die Klage auf Schadensersatz gegen einen Vermieter wegen fehlender Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen abgewiesen. Die Klägerin wollte einen Schaden an ihrem Auto geltend machen und verwies dabei auf die Verantwortung des Vermieters für die Anbringung von Schneefanggittern. Das Gericht stellte keine zwingende Notwendigkeit für derartige Maßnahmen in der Region Mannheim fest und verwies zusätzlich auf die Mitverantwortung der Klägerin, die von den Witterungsverhältnissen ausgehende Gefahr erkennen zu müssen.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Mieterin von ihrem Vermieter Schadensersatz für Schäden an ihrem
AG Mannheim weist Klage der Mieterin ab
Das Gericht wies die Klage ab. In der Begründung führte es aus, dass der Vermieter grundsätzlich zwar dafür verantwortlich sei, Schaden von Dritten durch entsprechende Vorkehrungen abzuwenden. Dabei könnten aber nur diejenigen Maßnahmen gefordert werden, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
Vermieter kann nicht ständig die Wetterverhältnisse beobachten
Grundsätzlich sei es einem
Keine Schneefanggitterpflicht in Mannheim
Zudem gebe es in Mannheim keine Verpflichtung,
Mieterin hätte Schaden selbst verhindern können
Auch die Wetterlage zum angegebenen Zeitpunkt sei nicht mit Tatsachen unterlegt. Zudem habe die Klägerin, die selbst Mieterin in dem Haus sei und dadurch mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sein müsse, die Gefahr offenbar erkannt, ihr Fahrzeug ungeachtet dessen in der Gefahrenzone abgestellt. Die Mieterin habe im Übrigen den von ihr behaupteten Schaden gem. § 254 BGB unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände selbst zu vertreten, führte das Gericht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/st)
- Dachlawine beschädigt Auto – Hauseigentümer haftet zu 50 %
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10.11.2010
[Aktenzeichen: 5 O 833/10]) - Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haften
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009
[Aktenzeichen: 132 C 11208/08 ]) - Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem Pkw
(Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004
[Aktenzeichen: 4 S 142/04])
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Dokument-Nr. 12566
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