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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 08.09.2015
9 C 79/15 -

Vermieter steht trotz längerfristiger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungs­unpünktlich­keit zu

Voraussetzung ist vorheriger Ausspruch einer Abmahnung

Zahlt ein Mieter wiederholt nicht fristgerecht seine Miete, so kann der Vermieter dieses Verhalten abmahnen und bei weiteren Zahlungs­unpünktlich­keiten das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter jahrelang die verspäteten Mietzahlungen duldete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Mietvertrag waren die Mieter einer Wohnung verpflichtet die Miete spätestens am 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Seit Oktober 2008 zahlten die Mieter ihre Miete jedoch stets erst zwischen dem 16. und 18. eines Monats. Erst im August 2013 beanstandete die Hausverwaltung der Vermieterin die unpünktlichen Mietzahlungen. Da sich das Verhalten der Mieter in der Folgezeit nicht änderte, sprach die Vermieterin im Januar 2015 wegen der Zahlungsunpünktlichkeit eine Abmahnung aus. Die Mieter zahlten hingegen die Folgemieten für Februar und März wiederum verspätet. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht. Ihrer Meinung nach habe sich die Vermieterin durch die jahrelange Hinnahme der unpünktlichen Mietzahlungen jedenfalls stillschweigend mit der verspäteten Mietzahlung einverstanden erklärt.

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund verspäteter Mietzahlungen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis aufgrund der verspäteten Mietzahlungen gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen dürfen. Eine Fortsetzung des Mietvertrages sei ihr angesichts dessen und nach Ausspruch der Abmahnung unzumutbar gewesen. Durch die wiederholt verspätete Zahlung sei das Vertrauen der Vermieterin in die ordnungsgemäße Fortsetzung des Mietverhältnisses nachhaltig gestört worden.

Keine stillschweigende Vertragsänderung durch Duldung

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es aufgrund der jahrelangen Duldung der Zahlungsunpünktlichkeit durch die Vermieterin nicht zu einer stillschweigenden Änderung des Mietvertrages dahingehend gekommen, dass die Mieter ihre Miete erst zur Mitte des Monats zahlen dürfen. Denn ein Schweigen stelle in der Regel keine Willenserklärung dar. Damit werde weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung zum Ausdruck gebracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2015
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 1229/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1229
GE 2015, 1229

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Dokument-Nr.: 21765 Dokument-Nr. 21765

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