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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 09.08.2017
- 4 Ca 181/16 -
Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter muss vom Arbeitgeber sachlich begründet werden
Das Arbeitsgericht Bonn hat der Klage eines in einem Forstamt arbeitenden Ehepaares stattgegeben, das sich gegen das Verbot ihres gemeinsamen Arbeitgebers wandte, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen. Da anderen Mitarbeitern in anderen Forstämtern das Mitbringen eines Hundes gestattet war, fehlte es seitens des Arbeitgebers an einer sachlich ausreichenden Begründung des Verbots.
Das Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitet gemeinsam in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Das Ehepaar plante, sich einen weiteren Schäferhund anzuschaffen und auch diesen mit zum Dienst zu bringen. Der
Ehepaar fordert auf Gleichbehandlung mit anderen Forstämtern
Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch
Arbeitsgericht Bonn stuft erteiltes Verbot als rechtswidrig ein
Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt und gab den Klägern Recht. Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online
- Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto gehalten werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013
[Aktenzeichen: 4 K 2822/13]) - Arbeitgeber darf Mitarbeiterin das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagen
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013
[Aktenzeichen: 8 Ca 7883/12])
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Dokument-Nr. 24848
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