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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013
- 4 K 2822/13 -
Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto gehalten werden
Tierhalter müssen das Tier nach seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen halten
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach dem Tierschutzgesetz das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstößt, wer seinen Hund während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden und den Eilantrag eines Halters einer Weimaraner-Hündin (Antragsteller) gegen eine Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 18.07.2013 zurückgewiesen, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt wurde, seine Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten; ferner war ihm im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht worden.
Nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes muss, wer ein
Eilantrag des Hundehalters bleibt erfolglos
Ohne Erfolg mache der Antragsteller geltend, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Tierschutzgesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besondere Schutzvorrichtungen
(Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2013
[Aktenzeichen: 6 L 23/13]) - VG Hannover: Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, A 441/11, 11 A 2087/11])
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Dokument-Nr. 16952
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