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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2019
V ZR 136/18 -

BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grund­stücks­eigen­tümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus

Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

Der Anspruch des Grund­stücks­eigen­tümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Vielmehr unter liegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg gegen seinen Nachbarn auf Zurückschneiden von Ästen einer Fichte, die in sein Grundstück hineinragten. Der Nachbar hielt den Anspruch für verjährt und damit für nicht gegeben, da der Grundstückseigentümer die Klage erst mehr als drei Jahre später erhoben hatte. Der Grundstückeigentümer ließ dies nicht gelten. Er verwies auf § 26 Abs. 3 NRG BW, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen nicht verjährt.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ravensburg wiesen die Klage ab. Der Anspruch auf Rückschnitt der Äste sei nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung sei nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Rückschnitt

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückschnitt der Äste zu, da der Anspruch verjährt sei. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.

Kein Ausschluss der Verjährung aufgrund Nachbargesetzes

Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nach § 1004 Abs. 1 BGB sei nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar, so der Bundesgerichtshof. Denn die Vorschrift erfasse nur Ansprüche aus dem Landesrecht und beziehe sich auf § 23 NRG BW, der den Rückschnitt von Ästen von Obstbäumen regelt. Ohnehin dürfe der Landesgesetzgeber nicht Art und Umfang der Ansprüche wegen einer von § 1004 Abs. 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung zugsunten des Nachbarn erweitern und Ausnahmen von der Verjährungsvorschriften des BGB gewähren. Dazu fehle es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ravensburg, Urteil vom 18.10.2017
    [Aktenzeichen: 10 C 254/17]
  • Landgericht Ravensburg, Urteil vom 26.04.2018
    [Aktenzeichen: 1 S 178/17]
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GE 2019, 593
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Jahrgang: 2019, Seite: 350
NZM 2019, 350

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Dokument-Nr.: 27487 Dokument-Nr. 27487

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