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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2019
- V ZR 136/18 -
BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus
Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Vielmehr unter liegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ravensburg wiesen die Klage ab. Der Anspruch auf
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Rückschnitt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf
Kein Ausschluss der Verjährung aufgrund Nachbargesetzes
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nach § 1004 Abs. 1 BGB sei nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar, so der Bundesgerichtshof. Denn die Vorschrift erfasse nur Ansprüche aus dem Landesrecht und beziehe sich auf § 23 NRG BW, der den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ravensburg, Urteil vom 18.10.2017
[Aktenzeichen: 10 C 254/17] - Landgericht Ravensburg, Urteil vom 26.04.2018
[Aktenzeichen: 1 S 178/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 593 GE 2019, 593 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 350 NZM 2019, 350
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Dokument-Nr. 27487
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