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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2014
VI ZR 358/13 -

Jameda-Urteil: Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Ärzte­bewertungs­portal

Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt nicht Recht des Portalanbieters auf Kommunikations­freiheit

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch darauf hat, mit seinen Daten aus einem Ärzte­bewertungs­portal gelöscht zu werden. Der Bundesgerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalanbieters auf Kommunikations­freiheit überwiegt und dieser somit zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt ist. Für den Fall des Missbrauchs des Portals kann der Arzt gegebenenfalls die Löschung unwahrer Tatsachen­behauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Arzt beruft sich auf allgemeines Persönlichkeitsrecht und verlangt Löschung seines Profils

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Anbieter des Bewertungsportals ist zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können - neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes - die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Arzt kann gegebenenfalls Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen, beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen verlangen

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner so genannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])

§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

3. [...]

(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

[...]

(3) - (7) [...]

§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters

(1) - (5) [...]

(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. [...]

(7) [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl)
Jahrgang: 2014, Seite: 322
BerlinerAnwBl 2014, 322
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 802
K&R 2014, 802
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 106
MMR 2015, 106
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 489
NJW 2015, 489
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 85
ZD 2015, 85

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Kommentare (2)

 
 
Freiburgerin schrieb am 29.09.2014

Ich finde diese Entscheidung auch richtig und was Herr Kastrau schreibt ebenfalls.

Als ich einen HNO-Arzt bewertete, hat er meine erste Bewertung über das Portal beanstandet. Aus Angst vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe ich die Bewertung dann gekürzt und sehr allgemein gehalten, negativ war sie trotzdem. Der Arzt hat auch diese Bewertung moniert, aber diesmal habe ich nicht nachgegeben. Jetzt warte ich ab, ob er irgendwelche Maßnahmen ergreift, um seine "Ehre" zu retten. Offenbar erwartet er nur Lobeshymnen.

Und wenn PolitikerInnen bei ihnen unliebsamen Kommentaren mit Löschungen reagieren, erstellt ihnen ja schon ein Armutszeugnis... am besten, in Tageszeitungen Leserbrief schreiben oder online posten.

Jürgen Kastrau schrieb am 25.09.2014

Ein gutes Urteil. Die Meinungsfreiheit ist ein kostbares Gut und sollte in allen Belangen unbedingt geschützt und verteidigt werden. Auf allen möglichen Seiten z. B. SPD, Sigmar Gabriel, Frau Fahimi wird/werden unliebsame Kommentare mit fadenscheinigen Begründungen regelmäßig gelöscht und der Kommentator verbannt. Das ist der Anfang einer Diktatur und die Aushebelung des Grundrechtes: Meinungsfreiheit. Sollte prinzipiell unter Strafe gestellt werden, weil welche Möglichkeit hat der Bürger sonst seine persönlichen Erfahrungen, seinen Unmut oder seine Wertschätzung zu bekunden? Muss mir auch jeden Tag politische Statements anhören und obwohl ich weiß, dass sie teilweise unwahr sind werden sie über die Medien verbreitet. Habe auch keine Möglichkeit diese Meinungen und Ansichten zu verbieten lassen.

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