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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2017
- VII ZR 242/13 -
BGH: Unwirksame AGB-Klausel zum Recht des Architekten im Schadensfall Mängelbeseitigung selbst auszuführen
Unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers
Behält sich ein Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vor, in einem Schadensfall die Mängelbeseitigung selbst ausführen zu dürfen, so ist diese Bestimmung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber gegen seinen Architekten auf Zahlung von
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Geltendmachung eines Schadensersatzes in Geld die
Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ihm stehe ein Anspruch auf
Unangemessene Benachteiligung aufgrund Aufzwingens einer Mängelbeseitigung
Die AGB-Klausel sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
Beschränkung der Wahl der zur Mängelbeseitigung zu beauftragenden Person
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Osnabrück, Urteil vom 18.02.2013
[Aktenzeichen: 2 O 350/12] - Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.08.2013
[Aktenzeichen: 3 U 20/13]
Jahrgang: 2017, Seite: 570 MDR 2017, 570 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 1669 NJW 2017, 1669 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 204 NJW-Spezial 2017, 204 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 555 NZBau 2017, 555 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1407 VersR 2017, 1407 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2018, Seite: 32 ZIP 2018, 32
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Dokument-Nr. 26005
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