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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016
- VIII ZR 326/14 -
BGH: Vertragliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung bedarf Zustimmung aller Mieter
Keine stillschweigende Zustimmung infolge fehlender Beanstandung der nicht erfolgten Betriebskostenabrechnung
Die vertragliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung bedarf der Zustimmung aller Mieter. Allein durch den Umstand, dass in der Folgezeit der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellt und dies der Mieter nicht beanstandet, liegt keine stillschweigende Zustimmung des Mieters zur Vertragsänderung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung gegen die
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt
Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg der Klage auf Zahlung der
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Nebenkosten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Keine stillschweigende Zustimmung infolge fehlender Beanstandung der nicht erfolgen Betriebskostenabrechnung
Soweit das Landgericht der Auffassung war, dass die Ehefrau der
Keine Bestätigung der Vertragsänderung durch Nichtabrechnung
Unzutreffend sei es zudem gewesen, so der Bundesgerichtshof, in der bloßen Nichtabrechnung der
Änderung der Nebenkostenvereinbarung kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei zudem nicht § 1357 BGB zur Anwendung gekommen. Denn die Änderung der Nebenkostenvereinbarung stelle kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 29.08.2012
[Aktenzeichen: 14 C 255/11] - Landgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2014
[Aktenzeichen: 63 S 460/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 353 WuM 2016, 353
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Dokument-Nr. 22814
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