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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016
- XII ZB 52/15 -
Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers" unzulässig
Intersexuelle Menschen können lediglich Löschung des bisher angegebenen Geschlechts in Geburtenregister verlangen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zulässt.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die antragstellende Person die Änderung ihres Geburtseintrags dahin, dass ihr
Familienrecht geht von einem binären Geschlechtersystem aus
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine Änderung der Eintragung im
Betroffene kann Angabe des Geschlechts nachträglich aus Geburtenregister löschen lassen
Der Bundesgerichtshof hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG*** vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im
Mögliche Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur Transsexualität auf Fälle der Intersexualität hier nicht entscheidungsrelevant
Schließlich macht es für die Betroffene im Ergebnis keinen - verfassungsrechtlich bedeutsamen - Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder - wie von ihr begehrt - ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden "Geschlecht" zugeordnet werden kann, also rein deklaratorischer Natur ist. Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, der Situation der intersexuellen Menschen durch eine Änderung des Familienrechts Rechnung zu tragen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil es der Betroffenen allein um die Eintragung ihres Geschlechts als "inter" oder "divers" im
Erläuterungen
* - § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG
Im
1. [...]
2. [...]
3. das
** - § 22 Abs. 3 PStG
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen
*** - Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 13.10.2014
[Aktenzeichen: 85 III 105/14] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: 17 W 28/14]
- Klage einer Intersexuellen wegen unzureichender Aufklärung vor geschlechtsanpassender Behandlung erfolgreich
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: 4 O 7000/11]) - Kein Merkzeichen "G" für intersexuelle Menschen
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2014
[Aktenzeichen: L 3 SB 235/13])
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Dokument-Nr. 22993
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