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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.1997
- 2 BvR 1676/97 -
BVerfG: Durchsuchung der Strafverteidiger vor Gerichtsverhandlung bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage erlaubt
Kein Verstoß gegen Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
Ordnet das Gericht angesichts einer drohenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Verhandlung die Durchsuchung unter anderem der Strafverteidiger vor jedem Verhandlungstag an, so ist dies verfassungsrechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen mehrere Beschuldigte vor einem Landgericht im August 1997 Anklage wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Aufgrund einer zu befürchtenden Gefährdung der Angeklagten und des Hauptbelastungszeugen sowie eines zu befürchtenden Ausbruchs der Angeklagten ordnete das Gericht an, dass sämtliche Personen, die den Gerichtssaal betreten wollten, auf Waffen oder sonstige gefährliche oder zur Bedrohung geeignete Gegenstände zu durchsuchen. Davon ausgenommen waren unter anderem die Mitglieder des zu entscheidenden Gerichts. Die
Grundrechtsverletzung lag nicht vor
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen die Verteidiger. Die sitzungspolizeiliche Anordnung zur
Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Gerichtsverhandlung bestand
Im vorliegenden Fall habe die Gefahr bestanden, so das Verfassungsgericht weiter, dass die Sicherheit und Ordnung der
Durchsuchungsanordnung war verhältnismäßig
Aus Sicht des Verfassungsgerichts sei die Anordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1998, Seite: 296 NJW 1998, 296 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 1998, Seite: 46 NStZ 1998, 46 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 1998, Seite: 241 StV 1998, 241
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Dokument-Nr. 15786
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