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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.1997
2 BvR 1676/97 -

BVerfG: Durchsuchung der Strafverteidiger vor Gerichtsverhandlung bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage erlaubt

Kein Verstoß gegen Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 GG)

Ordnet das Gericht angesichts einer drohenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Verhandlung die Durchsuchung unter anderem der Strafverteidiger vor jedem Verhandlungstag an, so ist dies verfassungsrechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen mehrere Beschuldigte vor einem Landgericht im August 1997 Anklage wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Aufgrund einer zu befürchtenden Gefährdung der Angeklagten und des Hauptbelastungszeugen sowie eines zu befürchtenden Ausbruchs der Angeklagten ordnete das Gericht an, dass sämtliche Personen, die den Gerichtssaal betreten wollten, auf Waffen oder sonstige gefährliche oder zur Bedrohung geeignete Gegenstände zu durchsuchen. Davon ausgenommen waren unter anderem die Mitglieder des zu entscheidenden Gerichts. Die Durchsuchung sollte zunächst mit Metalldetektoren durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sollten nur bei einem Anschlagen des Geräts erfolgen. Die an dem Strafverfahren beteiligten Strafverteidiger der Angeklagten hielten die Anordnung für rechtswidrig und legten daher Verfassungsbeschwerde ein.

Grundrechtsverletzung lag nicht vor

Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen die Verteidiger. Die sitzungspolizeiliche Anordnung zur Durchsuchung habe weder gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, dass das Gericht auf Grundlage von § 176 GVG die Durchsuchung der Verteidiger und der von ihnen mitgeführten Gegenstände in Form einer Einlasskontrolle anordnete.

Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Gerichtsverhandlung bestand

Im vorliegenden Fall habe die Gefahr bestanden, so das Verfassungsgericht weiter, dass die Sicherheit und Ordnung der Gerichtsverhandlung nicht aufrechterhalten werden konnte. Es sei nämlich zu befürchten gewesen, dass ein oder mehrere Strafverteidiger unter Zwang oder ohne ihr Wissen zum Werkzeug von Befreiungsaktionen oder Mordanschlägen benutzt werden könnten. Nur durch eine Durchsuchung habe verhindert werden können, dass sie in ihrer Integrität auf die Probe gestellt würden. Die Verfassungsrichter betonten aber zugleich, dass immer konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Durchsuchungsanordnung war verhältnismäßig

Aus Sicht des Verfassungsgerichts sei die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen und habe die Verteidiger nicht unzumutbar belastet. Insbesondere habe das Landgericht beachtet, dass die Durchsuchung der Verteidiger nicht generell angeordnet wurde, sondern selbst die Bestimmung des Umfangs der Durchsuchung regelte. Darüber hinaus sei die Maßnahme der Durchsuchung sachgerecht abgestuft gewesen. Eine Kontrolle über das unbedingt Erforderliche habe nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1998, Seite: 296
NJW 1998, 296
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 1998, Seite: 46
NStZ 1998, 46
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 1998, Seite: 241
StV 1998, 241

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Dokument-Nr.: 15786 Dokument-Nr. 15786

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