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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.01.2006
- 2 BvR 2/06 -
BVerfG: Durchsuchung eines Strafverteidigers im Rahmen eines Strafprozesses verfassungsrechtlich zulässig
Kein Verstoß gegen Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
Ordnet das Gericht im Zusammenhang mit einem Strafprozess die Durchsuchung unter anderem der Strafverteidiger an, so liegt darin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Erforderlich ist jedoch ein die Anordnung rechtfertigender sachlicher Grund. Ein solcher Grund kann darin liegen, die Gefahr eines Anschlags oder Befreiungsversuchs zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Landgericht Hannover im November 2005 im Zusammenhang mit einem
Durchsuchungsanordnung verstieß nicht gegen das Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den
Durchsuchung diente dem Schutz der Integrität der Verteidiger
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts haben zudem konkrete Anhaltspunkte vorgelegen die eine solche Anordnung rechtfertigten. Denn es sei zu befürchten gewesen, dass die
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt
Weiterhin sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden, so die Verfassungsrichter weiter. Es sei kein geeignetes milderes Mittel ersichtlich gewesen, den mit der
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Schließlich habe nach Auffassung des Verfassungsgerichts keine Ungleichbehandlung vorgelegen, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht durchsucht wurde. Denn dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Staatsanwalt in gleichem Maße Zugang zu den Angeklagten hätte haben können, wie die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2006, Seite: 1500 NJW 2006, 1500 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2006, Seite: 1157 NVwZ 2006, 1157
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Dokument-Nr. 15793
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