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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2012
Tiefkühlkost-Unternehmen kann Konkurrenzanbieter nicht das Abwerben von Handelsvertretern untersagen
Systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben von Handelsvertretern nicht erkennbar
Ein Tiefkühlkost-Unternehmen kann einem Konkurrenzunternehmen das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg und wies damit eine Klage eines Großunternehmens auf Untersagung des Abwerbens sowie auf Zahlung von Schadensersatz ab.
Der Handel mit tiefgekühlten Lebensmitteln ist ein großer und umkämpfter Markt. Um die Ware an den Kunden zu bringen, setzen die
Kläger möchte Abwerbung von Handelsvertreter gerichtlich untersagen lassen
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen gegen einen kleineren Mitbewerber Klage vor dem Landgericht Osnabrück erhoben, weil der Mitbewerber nach Auffassung des Klägers zahlreiche
Grundlage für Schadensersatzansprüche nicht gegeben
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage jedoch ab. Ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben sei nicht zu erkennen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil jetzt im Wesentlichen bestätigt. Dem Konkurrenzunternehmen könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Einzelne Vorfälle seien außerdem verjährt. Auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Grundlage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13513
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