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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.05.2012
8 U 1030/11 -

Treppe zum Wasser warnt vor sich selbst – Fußgänger muss mit nassen Stufen rechnen

OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz für verletzte Strandbar-Besucherin

Der Betreiber einer Strandbar ist nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Besucher auf einer nassen Treppe, die zum angrenzenden Wasser führt (hier der Rhein), ausrutscht, stürzt und sich dabei u.a. das Handgelenk bricht. Ein Besucher muss damit rechnen, dass die unmittelbar in den Fluss führenden Stufen nass sein können. Warnt eine Gefahrenstelle derart eindeutig vor sich selbst, trifft den Betreiber des angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

In dem vom Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Beklagte das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Zum Zeitpunkt des Unfalls bot er zur Fußball-Weltmeisterschaft "public viewing" an. Die Treppe befand sich allerdings außerhalb des "public-viewing"-Bereichs.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen mangelnder Hinweise auf Sturzgefahr

Die Klägerin rutschte im Juni 2010 nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 28.600 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro mit der Begründung, der Beklagte habe nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen. Der Beklagte erwiderte, dass Warnschilder vorhanden seien und er zusätzlich Sicherheitskräfte eingesetzt habe.

LG verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Gastronomiebetreiber

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten erkennen konnte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf nasse Stufen in keinerlei Weise verletzt

Das Gericht führte zur Begründung aus, das ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren zwar für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen habe. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dies sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Nässe auf Stufen und damit einhergehende Gefahrenlage von jedem unmittelbar zu erkennen

Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein müsse, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend sei es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die damit verbundene Nässe sei von jedem unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber. Die Klägerin könne daher den Beklagten nicht erfolgreich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 13715 Dokument-Nr. 13715

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