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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 19.03.2012
- 1 K 1987/11 -
Gemeinde muss Errichtung einer Schweinemastfarm dulden
Bauvorhaben zieht keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach sich
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag einer Gemeinde, mit dem diese sich gegen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage gewandt hatte, abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Streitfall war im Landkreis Nordsachsen die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 10.800 Tierplätzen, gelegen an der Gemeindeverbindungsstraße zwischen den Ortslagen Krippehna und Zschepplin geplant. Auf dem ca. 50.000 m² großen Grundstück sollten zehn Ställe, vier Futtersilos, drei Güllehochbehälter und weitere Nebengebäude errichtet werden. Der Landkreis Nordsachsen erteilte am 5. April 2011 hierzu die immissionschutzrechtliche
Gemeinde legt Widerspruch gegen Errichtung der Schweinemastanlage ein
Die Gemeinde legte Widerspruch ein und stellte am 23. November 2011 einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie u. a. eine Verletzung der planungsrechtlichen Vorgaben der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB rügte.
Vorhandene Gemeindeverbindungsstraße kann zu erwartenden Verkehr aufnehmen
Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte den Antrag und damit eine Außervollzugsetzung der
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population geschützter Vogelarten ist nicht zu befürchten
Der Landkreis konnte sich zur Immissionsprognose auf die Windstatistiken der Wetterstation Leipzig-Schkeuditz des Deutschen Wetterdienstes stützen. Selbst wenn der Antragsgegner bei den notwendigen naturschutzrechtlichen Prüfungen methodische Fehler gemacht haben sollte, haben diese keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online
- Landkreis muss über Schweinemastbetrieb neu entscheiden
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.07.2006
[Aktenzeichen: 1 K 59/06.KO]) - Schweinemastbetrieb stellt keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen dar
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 07.04.2011
[Aktenzeichen: 7 K 2487/10 und 7 K 2493/10]) - Baugenehmigung für Golfplatz neben Schweinemastbetrieb unwirksam
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2010
[Aktenzeichen: 25 K 1052/10])
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Dokument-Nr. 14099
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