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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.09.2007
- 2 Ss OWi 606/07 -
Keine Ordnungswidrigkeit bei Nutzung des Handys als Wärmeakku während des Autofahrens
Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht vor
Die Nutzung eines Handys als Wärmeakku während des Autofahrens, stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO dar. Eine Nutzung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Fahrer eines Sattelschleppers dabei ertappt, wie er ein
Fahrer verstieß gegen Handyverbot während des Fahrens
Das Oberlandesgericht Hamm bezweifelte die Ernsthaftigkeit der Aussage des Fahrers und bestätigte daher die Verurteilung. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Betroffene entgegen § 23 Abs. 1a StVO ein
Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku nicht verboten
Bei Annahme, die Einlassung des Fahrers wäre richtig, wäre die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku während des Fahrens nach Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig gewesen. Eine Ausdehnung des § 23 Abs. 1a StVO auch auf diese Fälle sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar sowie nicht mehr vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Zwar werde unter dem Begriff "Benutzung" nicht nur das
Höhe der Geldbuße war nicht zu beanstanden
Aus Sicht der Richter sei die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40 € auf 70 € nicht zu beanstanden gewesen. Denn der Fahrer sei in straßenverkehrsrechtlicher Weise innerhalb von 2 ½ Jahren fünfmal in Erscheinung getreten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 43, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2008, 43 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA)
Jahrgang: 2007, Seite: 221 VA 2007, 221 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 376 VRS 113, 376 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2008, Seite: 51 zfs 2008, 51
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Dokument-Nr. 15670
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