wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1997
3 W 24/97 -

Bei einem Testament in Form eines Briefs muss Testierwillen des Erblassers feststehen

Formulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin

Ein Erblasser darf zwar ein Testament in Form eines Briefs errichten. In diesem Fall muss aber der Testierwillen des Erblassers feststehen. Eine Formulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin, so dass der Brief keine letztwillige Verfügung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob ein Erblasser durch einen Brief ein wirksames Testament errichtet hatte. Sowohl das Amtsgericht Montabaur als auch das Landgericht Koblenz lehnten dies ab. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Zweibrücken entscheiden.

Brief stellte kein Testament dar

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass der Brief kein wirksames Testament des Erblassers darstellte. Zwar könne ein Testament in Form eines Briefs abgefasst werden. Es müsse jedoch feststehen, dass der Erblasser mit dem Brief tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte und ihm dies auch bewusst war. Ist dies nicht der Fall, so liege eine bloße Mitteilung vor. Dies sei hier der Fall gewesen.

Brief nahm Bezug auf eigentliches Testament

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Brief angesichts der darin enthaltenen Formulierung "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" auf eine anderweitig getroffene letztwillige Verfügung hingewiesen. Der Brief habe daher kein Testament darstellen sollen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/OLG Report 1997, 65/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Montabaur, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 4 VI 361/95]
  • Landgericht Koblenz, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 2 T 615/95]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Brief | Erblasser | Testament | Testamentserrichtung | Testierwille

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18393 Dokument-Nr. 18393

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18393

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?