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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.10.2014
- 2-03 O 329/14 -
Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen Personenbeförderungsgesetz
Fehlende Personenbeförderungsgenehmigung der Fahrer begründet Verstoß
Durch die Vermittlung von Fahrten mit Fahrern, die nicht über eine Personenbeförderungsgenehmigung verfügen, verstößt die Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" gegen das Personenbeförderungsgesetz. Somit liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging die Betreiberin einer Taxi-Bestell-App mit Hilfe eines Eilantrags gegen die Betreiberin der
Landgericht untersagte Vermittlung von Fahrten
Das Landgericht Frankfurt a.M. folgte der Ansicht der Taxi-App-Betreiberin und untersagte dem Fahrdienst "Uber" vorläufig die Vermittlung von Fahrten, soweit diese gegen Entgelt erbracht werden und die Fahrer über keine
Verstoß gegen den Wettbewerb
Nach Auffassung des Landgerichts habe der Fahrdienst gegen das
Fehlende Beförderung unmittelbar durch "Uber" unerheblich
Das Landgericht hielt es ferner für unerheblich, dass der Fahrdienst "Uber" die Beförderung nicht unmittelbar selbst erbracht habe. Denn insofern sei die Betreiberin der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18940
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