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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.07.2014
- 2 Wx 188/14 -
Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar
Verstoß gegen Drittbestimmungsverbot gemäß § 2065 Abs. 2 BGB
Die Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar. Denn die Person des Bedachten kann ohne Klärung der Frage nach dem "Beistehen" und den "letzten Stunden" durch einen Dritten, wie etwa durch ein Gericht, nicht beantwortet werden. Es würde daher ein Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot aus § 2065 Abs. 2 BGB vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Februar 2013 die Erblasserin verstarb, machte ihr Nachbar die Alleinerbschaft geltend und beantragte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Er verwies zur Begründung auf ein von der Erblasserin im September 2009 handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben, in welchem stand: "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles". Nach Ansicht des Nachbars sei er diese Person. Denn er habe die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt hatte.
Amtsgericht wies Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück
Das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Seiner Einschätzung nach sei in der Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" keine wirksame Erbeinsetzung zu sehen gewesen. Denn ein
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls wirksame Erbeinsetzung
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Nachbarn der Erblasserin zurück. Es schloss sich vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Wer das Kriterium "Beistehen in den letzten Stunden" erfüllt, sei eine letztlich durch die Gerichte zu klärende Wertungsfrage. Die Gerichte haben die Bestimmung des
Schutz vor Willkür Dritter
Das Oberlandesgericht betonte zwar, dass die Person des bedachten nicht zwingend namentlich benannt sein müsse. Es sei aber erforderlich, dass die Person anhand des Inhalts der letztwilligen Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Verfügung liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 05.04.2014
[Aktenzeichen: 50 VI 97/13]
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Jahrgang: 2014, Seite: 287 ZErb 2014, 287 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2014, Seite: 570 ZEV 2014, 570
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Dokument-Nr. 19268
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