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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.1990
- 2 Ss (OWi) 97/90 - (OWi) 30/90 II -
Rettung eines im Koma liegenden Wellensittichs rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung
Interesse an Sicherheit für Leib und Leben von Menschen überwiegt Interesse an Rettung eines Tieres
Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, um einen Wellensittich zu retten, so kann er sich nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 OWiG berufen. Denn das Interesse an der Sicherheit für Leib oder Leben von Menschen überwiegt das Interesse an der Rettung eines Tieres. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall überschritt ein
Rettung eines Wellensittichs rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Die beabsichtigte Rettung des Wellensittichs sei nicht nach § 16 OWiG
Irrtum über die Rechtfertigung war vermeidbar
Soweit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1990, 2264/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1990, Seite: 2264 NJW 1990, 2264
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Dokument-Nr. 20701
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