Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 17.09.2015
- 5 L 2377/15.TR -
Erteilung von Yogaunterricht in Räumen eines Wohnhauses im reinen Wohngebiet zulässig
Beruflich genutzte Fläche des Wohnhauses muss gegenüber wohnbaulich genutzter Fläche eindeutig untergeordnet sein
Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, "wohnartige" Betätigung handelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier hat erklärte in einem Eilverfahren die Erteilung von Yogaunterricht in angemieteten Räumen im Untergeschoss eines Wohnhauses für zulässig.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten für
Unterrichtssituation überschreitet vom Umfang her nicht Grenzen wohnartiger Betätigung
Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts Trier jedoch nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit bedürfe der Auslegung, wobei auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden könne, in der u.a. die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt sei. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus; sie habe die
Gericht bejaht aufgrund gravierender beruflicher und finanzieller Auswirkungen Aussetzung der Vollziehung der Nutzungsuntersagung
Der durch eine im Sinne der baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21641
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21641
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.