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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2017
- 13 UF 163/16 -
Keine Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Ferienumgang eines Elternteils
Recht zur Beschwerde bei Urlaubsfernreise in politisches Krisengebiet oder in Region mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
Gegen eine einstweilige Anordnung eines Amtsgerichts zum Ferienumgang eines Elternteils ist eine Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht zulässig. Ein Recht zur Beschwerde kann aber gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 BGB bestehen, wenn die Urlaubsfernreise in ein politisches Krisengebiet oder in eine Region geht, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Denn in diesem Fall liegt eine Sorgerechtssache vor, über die beide Elternteile zu entscheiden haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Berliner Sommerferien des Jahres 2016 wollte der Vater mit seinen zwei minderjährigen Kinder und seiner neuen Ehefrau nach Jomtien Beach in der Nähe von Pattaya in Thailand verreisen. Die
Amtsgericht bejaht Recht zur Urlaubreise des Vaters
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Kindesvaters. Er sei berechtigt mit seinen Kindern die
Kammergericht weist Beschwerde als unzulässig zurück
Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde der
Urlaubreise als Sorgerechtssache
Zwar bestehe gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 03.11.2016
[Aktenzeichen: 163 F 13683/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 76 FGPrax 2017, 76 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2017, Seite: 194 NJ 2017, 194 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 774 NJW-RR 2017, 774
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Dokument-Nr. 27201
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