Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019
- 4 UF 123/19 -
Ehepartner hat nach Trennung auch ohne vorheriges Zusammenleben Anspruch auf Trennungsunterhalt
Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder Zusammenziehen und Zusammenleben noch Verflechtung wechselseitiger Lebenspositionen voraus
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und sprach mit dieser Begründung der getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zu.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens verlangte nach dem Scheitern ihrer
Ehefrau verlangt Trennungsunterhalt
Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrte nun
OLG bejaht Anspruch auf Trennungsunterhalt
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin stehe
Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer für Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht gültig
Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf
Erläuterungen:
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § BGB § 1610a. 2 Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) [...]
(3) Die Vorschrift des § BGB § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) [...]
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27740
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27740
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.