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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 05.08.2019
- 12 U 57/19 -
Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße ist nicht "in Betrieb"
Halter haftet daher nicht aus Betriebsgefahr
Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb", da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht gemäß § 7 StVG aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das hat das Oberlandesgerichts entschieden (Beschluss vom 5.8.2019, Az. 12 U 57/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das
Kläger wollte durch das Bremsen eine Kollision vermeiden
Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der
OLG verneint Schadensersatzanspruch wegen Betriebsgefahr
Dies hat der Senat bestätigt. Er hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht "in Betrieb", wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27941
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