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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 02.01.2018
- 4 U 1400/17 -
Als Stütze dienende Trockenmauer gilt nicht als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung
Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen
Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück lag an einer Seite auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An der Felskante befand sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus Wohngebäudeversicherung
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Zurückweisung der Berufung. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der
Trockenmauer stellt keine Einfriedung dar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stelle die
Rücknahme der Berufung
Die Berufung wurde von der Grundstückseigentümerin schließlich zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2017
[Aktenzeichen: 8 O 2941/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 287 NJW-RR 2018, 287
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Dokument-Nr. 28023
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