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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2021
- 6 B 2055/20 -
Suspendierung einer Polizeibeamtin wegen rechtsextremer Chatnachrichten rechtswidrig
OVG Nordrhein-Westfalen gibt Beschwerde von Kommissaranwärtin statt
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das gegenüber einer Kommissaranwärterin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig ist. Sie darf damit ihren Dienst wieder aufnehmen.
Die 21-Jährige befindet sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf und ist dem Polizeipräsidium Düsseldorf zur Ausbildung zugewiesen. Nachdem am 16. September 2020 Landesinnenminister Reul die Aufdeckung rechtsextremer Chatgruppen in der nordrhein-westfälischen
Suspendierung wegen rechtsextremer Chatnachrichten
Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat die Beamtin daraufhin vom Dienst suspendiert. Zur Begründung hieß es, sie stehe im Verdacht, eine mit einer demokratischen Grundordnung unvereinbare Gesinnung zu teilen und sei charakterlich für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet, weil sie die Nachrichten auf ihrem Smartphone belassen und ihrer Verbreitung nicht entgegengewirkt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dies für rechtmäßig gehalten. Das Oberverwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Beschwerde der
Ungleiche Behandlung der Kommissaranwärterin
Das OVG teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die betroffenen Nachrichten teils rassistischen, antisemitischen oder den Nationalsozialismus befürwortenden Charakter hätten und daher mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30044
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