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Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.12.2020
- 67 S 330/20 -
Versäumung der Frist zur Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht durch neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit geheilt werden
Nachbesserungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht Versäumung der Klagefrist
Versäumt der Vermieter die Frist zur Einreichung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB), so kann er dies nicht durch ein neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit heilen. Das Nachbesserungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht die Versäumung der Klagefrist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Jahr 2020 die Klage einer Vermieterin auf Erteilung der
Keine Heilung der Versäumung der Klagefrist durch nachgeschobene Erhöhungserklärung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage der Vermieterin sei abzuweisen gewesen, da sie hinsichtlich des vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 25 C 5091/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 311 GE 2021, 311 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 178 WuM 2021, 178
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Dokument-Nr. 30053
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