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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2005
- VIII ZB 105/04 -
Unterschrift unter Berufungsbegründungschrift muss nicht unbedingt lesbar sein
An der Autorenschaft der Unterschrift darf kein Zweifel bestehen
Eine Berufungsbegründungschrift muss unterschrieben werden. Es kann hierzu allerdings ein Strich und eine gewellte fast gleichförmige Linie ausreichen, wenn an der Autorenschaft des Unterzeichnenden nicht zu zweifeln ist. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall unterzeichnete ein Rechtsanwalt die Berufungsbegründungsschrift mit einem Strich und einer gewellten weitgehend gleichförmigen Linie. Es war dabei kein einziger Buchstabe zu erkennen. Die Gegenseite rügte diese Unterschrift, woraufhin das Gericht dem Anwalt mitteilte, dass dem Berufungsschriftsatz und der Berufungsbegründungsschrift die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift fehle. Die Unterschrift müsse zumindest einzelne Buchstaben erkennen lassen.
Der Rechtsanwalt legte daher vorsorglich erneut Berufung ein, die er begründete und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, da zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen waren. Er versicherte anwaltlich, dass er seit seiner Zulassung vor knapp vier Jahren alle Schriftsätze ähnlich unterschreibe und bisher kein Gericht dies beanstandet hätte.
Das Gericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Der Anwalt habe durch seine ungenügende Unterschrift nicht den Erfordernissen von § 130 Nr. 6 ZPO entsprochen und daher die Frist selbst verschuldet versäumt.
Der Bundesgerichthof hob diese Entscheidung auf. Das Berufungsgericht habe bei seinen Anforderungen an die gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbare Strenge an den Tag gelegt. Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO sei ein als Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar sein müsse. Erforderlich, aber auch genügend sei das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakterliche Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sei. Unter diesen Voraussetzungen könne selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung sei, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher Weise unterschreibe. Wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen könnten, sei jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert sei, an die Anforderungen einer Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 16.04.2004 - 503 C 20086/03 -
LG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2004 - 12 S 36/04 -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3150
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