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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.11.2022
- 6 L 174/22 -
Bundeskabinett durfte Aussagegenehmigung für Merkel und Seehofer für einen Zivilprozess ablehnen
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses weiter
Die ehemalige Bundeskanzlerin und der frühere Bundesinnenminister sind nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin daran gehindert, als Zeugen in einem Zivilprozess auszusagen, weil ihnen zu Recht die dafür erforderliche Aussagegenehmigung verweigert wurde.
In einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg anhängigen zivilrechtlichen Verfahren begehrt ein früherer Abteilungsleiter im Bundesministerium des Innern die Unterlassung einer Berichterstattung der "BILD am Sonntag". Diese hatte berichtet, dessen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Frühsommer 2018 habe ihren Grund in der sog. "Bremer BAMF-Affäre" gehabt. Nach Auffassung des Abteilungsleiters trifft dies nicht zu. Das genannte Zivilgericht hat im September 2021 beschlossen, über die Frage Beweis zu erheben durch Vernehmung der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel und des früheren Bundesinnenministers Horst Seehofer. Das Bundeskabinett hat es im März 2022 jedoch abgelehnt, die hierfür erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Durch eine Aussage könnten die Hintergründe des allein auf Vertrauen, Loyalität und Verschwiegenheit beruhenden Verhältnisses zwischen dem Minister und leitenden Beamten seines Hauses offengelegt werden. Eine Zeugeneinvernahme könne daher die Erfüllung auch zukünftiger öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren.
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses weiter
Hiergegen wendet sich die Axel Springer SE mit einem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Die Versagung der Erteilung von Aussagegenehmigungen für die beiden früheren
Entscheidungsfreiheit der Bundesminister in Personalfragen ist zu schützen
Eine
Längeres Zurückliegen des Sachverhalts ist irrelevant
Daran ändere hier auch der Umstand nichts, dass der Sachverhalt bereits eine gewisse Zeit zurückliege. Denn eine anderslautende Entscheidung sei geeignet, auch zukünftige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32351
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