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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2024
- VG 4 L 244/24 -
Kein Anspruch auf Auskunft über künftige Waffenlieferungen nach Israel auf Vorrat
Weiterer Eilantrag zu Waffenexporten nach Israel gescheitert
Mehrere palästinensische Antragsteller aus dem Gaza-Streifen sind mit dem Anliegen gescheitert, die Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, jeweils künftig Auskunft über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen.
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die Bundesregierung müsse bereits zum jetzigen Zeitpunkt verpflichtet werden, sie über genehmigte
Kein Rechtsschutz auf Vorrat
Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Daran ändere auch eine geltend gemachte Betroffenheit in höchstwertigen Rechtsgütern nichts. Es gebe offenkundig keinen Anspruch Dritter darauf, eine Behörde im Vorhinein zu verpflichten, zukünftig
Dies gelte umso mehr für Entscheidungen der Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Dazu zählten insbesondere künftige Genehmigungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für den Export von Kriegswaffen. Im konkreten Fall sei offen, inwieweit die Antragsteller überhaupt zu einem späteren Zeitpunkt von den Lieferungen betroffen wären. Überdies lasse sich nicht vorhersagen, ob einem künftigen Informationsanspruch nicht Ausschlussgründe entgegenstünden, namentlich der nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Rüstungsexporte nach Israel ab
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2024
[Aktenzeichen: 5 L 2333/24.F]) - Kein Eilrechtsschutz gegen künftige Genehmigungen für Waffenlieferung an Israel
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2024
[Aktenzeichen: OVG 1 S 45/24])
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Dokument-Nr. 34431
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