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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.05.2016
63 S 335/15 -

Wohnwertminderndes Merkmal "keine Fahrrad­abstell­möglichkeit" nicht gegeben trotz Erreichbarkeit des Raums nur über Treppe

Fehlende Nutzbarkeit für ältere Menschen oder Kinder unerheblich

Das nach dem Berliner Mitspiegel vorliegende wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrrad­abstell­möglichkeit" ist nicht gegeben, wenn der Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann. Dass ältere Menschen oder Kinder aufgrund der Treppe den Raum nicht nutzen können, spielt keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob das wohnwertmindernde Merkmal "kein Fahrradabstellmöglichkeit" gegeben war oder nicht. Das Wohnhaus verfügte über einen nicht abschließbaren Kellerraum, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar war. Der Raum konnte aber nur über eine Treppe erreicht werden. Die Mieter einer Wohnung hielten das wohnwertmindernde Merkmal aufgrund dessen für gegeben.

Kein Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals "keine Fahrradabstellmöglichkeit"

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" habe nicht vorgelegen. Denn das Wohnhaus habe über einen Fahrradabstellraum verfügt. Dass der Raum nicht für jeden Mieter nutzbar sei, weil zum Beispiel ältere Menschen oder Kinder nicht in der Lage seien, ein Fahrrad eine Treppe hinunter zutragen, spiele dabei keine Rolle. Es sei geklärt, dass das wohnwerterhöhende Merkmal "abschließbarer Fahrradabstellraum" auch dann vorliege, wenn der Raum nur über Treppen erreichbar sei. Nichts anderes dürfe für das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" gelten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 914/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 914
GE 2016, 914

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23016 Dokument-Nr. 23016

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Kommentare (5)

 
 
Skeptiker schrieb am 16.08.2016

Wie begründet das Gericht (etwas genauer) RECHTLICH seine Ansicht?

Der Bericht hier sagt dazu nichts, aber in vier Absätzen wird viermal wiederholt, dass ein über eine Treppe erreichbarer Fahrradabstellplatz ausreicht...

Im Ergebnis ein ziemlich absurdes Urteil, wie sagt man so schön: Lebensfremd.

Jörg-Axel schrieb am 11.08.2016

Eine Begründung des LG Berlin, der ich nicht folgen kann. Was macht es für einen Sinn, wenn ein Abstellraum für Fahrräder nur über eine Treppe ereichbar ist. Das ist für mich eine Diskriminierung. Da kann ich ja gleich eine Garage im Dachbodenbereich anbieten! Garage vorhanden, aber nicht nutzbar. Seltsame Ansicht des Landgerichts!

J. Klausing-Werner schrieb am 11.08.2016

Diese Richter sind scheinbar noich zu jung. Das Gehirn ist noch nicht ausgereift !!!

Jörg-Axel antwortete am 11.08.2016

#J. Klausing-Werner

Was Sie bieten ist kein Kommentar, sondern eine unseriöse Beurteilung! Das gehört sich nicht.

J. Klausing-Werner schrieb am 11.08.2016

Diese Richter sind scheinbar noch zu jung ! Das Gehirn ist noch nicht ausgereift !

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