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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 23.10.2015
- 65 S 239/15 -
Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund zu kurzem Abstand zwischen Abmahnung und Kündigung
Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung muss Mieter Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben
Liegen zwischen einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen und dem nächsten Zahlungstermin lediglich drei Werktage, so ist die daraufhin ausgesprochene Kündigung sowohl als ordentliche sowie auch als fristlose unwirksam. Denn der Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung muss so groß sein, dass der Mieter Gelegenheit hat, sein beanstandetes Verhalten zu ändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung zahlte seit Jahren seine
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Kündigung
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Zwar rechtfertigen laufende unpünktliche Mietzahlungen nach einer erfolglosen
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Aufgrund der oben genannten Gründe sei nach Ansicht des Landgerichts auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 490/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 02.07.2015
[Aktenzeichen: 16 C 3/15]
- Vermieter steht trotz längerfristiger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsunpünktlichkeit zu
(Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 08.09.2015
[Aktenzeichen: 9 C 79/15]) - Nur unerheblich verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt keine Kündigung durch Vermieter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 63 S 80/14]) - Kündigung mehr als 1 ½ Jahre nach verspäteten Mietzahlungen unwirksam
(Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2020
[Aktenzeichen: 02 S 401/19])
Jahrgang: 2016, Seite: 490 WuM 2016, 490
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Dokument-Nr. 23088
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