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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006
- 21 S 166/06 -
Feuerzeuge und Streichhölzer dürfen für Kinder nicht frei zugänglich sein
Eltern haften aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung für eingetretene Schäden
Kommt ein minderjähriges Kind ungehindert an Streichhölzer oder Feuerzeuge heran, liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten der Eltern. Sie haften dann wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eingetretene Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein etwa 8-jähriges
Kein Anspruch gegen das minderjährige Kind
Das Landgericht Bielefeld hat eine Haftung des Kindes gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG verneint. Zwar habe das
Grobe Fahrlässigkeit lag nicht vor
Vorliegend sei dem
Eltern haften wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht
Ein Anspruch habe aber gegenüber den Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG bestanden. Denn sie haben ihre
Eltern handelten grob fahrlässig
Die Eltern haben auch grob fahrlässig gehandelt. Sie haben nichts getan, um einen Zugriff des Kindes auf eine offene Feuerquelle zu verhindern. Die Eltern dürfen nicht darauf vertrauen, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 31.05.2006
[Aktenzeichen: 17 C 334/06]
- Brandschaden durch mit Feuerzeug spielendes Kind: Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht für siebenjährige Kinder
(Landgericht Coburg, Urteil vom 17.06.2008
[Aktenzeichen: 22 O 763/07]) - Elterliche Aufsichtspflicht und 14-jähriger Brandstifter
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2005
[Aktenzeichen: 1 U 185/04]) - Kinder zündeln mit herumliegenden Feuerzeug – Eltern haften bei Brandschaden
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.08.2004
[Aktenzeichen: 12 U 587/00])
Jahrgang: 2007, Seite: 610 NJW-RR 2007, 610
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Dokument-Nr. 14937
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