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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1994
- 21 S 575/93 -
Wachsende Drogenszene in der Wohngegend rechtfertigt keine Mietminderung
Gebrauch der Wohnung an sich wird nicht von Geschehnissen außerhalb des Wohnhauses beeinträchtigt
Die Begleiterscheinungen einer sich ausbreitenden Drogenszene mögen sich störend auf das Wohnumfeld auswirken. Sieht ein Mieter darin jedoch einen Mangel der von ihm gemieteten Wohnung und meint, Mietminderung geltend machen zu können, so wird er einen derartigen Anspruch kaum durchsetzen können. Der Vermieter muss eine Minderung der Miete nur dann akzeptieren, wenn der Fehler in dem Mietobjekt an sich liegt oder sich Störungen von außen derart auswirken, dass sie auch den Gebrauch der Wohnung einschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter
Voraussetzung für eine Mietminderung ist nach § 537 BGB ein Fehler der Mietsache
Das Landgericht Düsseldorf stellte jedoch fest, dass der Mann zu einer Minderung der monatlichen Mietzahlung nicht berechtigt war. Voraussetzung für eine
Voraussetzungen für einen Mietmangel sind nicht gegeben
Ein derartiger Mangel liege im verhandelten Fall jedoch nicht vor. Dass durch die Auswirkungen der
Geschehnisse außerhalb des Wohnhauses beeinträchtigen nicht den Gebrauch der Wohnung
Der Umstand, dass sich in das Umfeld des Mietobjekts die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/st)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1994
[Aktenzeichen: 22 C 12191/93]
Jahrgang: 1995, Seite: 330 NJW-RR 1995, 330
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Dokument-Nr. 13305
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