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Landgericht München I, Urteil vom 25.06.2014
- 37 O 1267/14 -
Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate irreführend
Unternehmen muss auf Drosselung der Geschwindigkeit deutlich hinweisen
Das Landgericht München I hat Kabel Deutschland wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate verurteilt und gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Das Unternehmen Kabel Deutschland hatte mit einem schnellen Datentransfer geworben, aber nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kabel Deutschland hatte in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif versprach das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen
Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen drastisch gedrosselt
Auf die schnelle Datenübertragung konnten sich Kunden aber nicht verlassen. Kabel Deutschland behielt sich vor, die
Verbraucher erwarten bei Internet-Flatrate im Festnetz uneingeschränkten Internetzugang
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Werbung deshalb als irreführend kritisiert. Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten
Werbung erweckt beim Kunden falsche Vorstellung vom vereinbarten Datenvolumen
Die Richter des Landgerichts München I schlossen sich dieser Auffassung an. Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht München I/ra-online
- Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich durch die Deutsche Telekom unzulässig
(Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013
[Aktenzeichen: 26 O 211/13 u.a.]) - Irreführende Werbung für Internet-Flatrate unzulässig
(Landgericht Bonn, Urteil vom 19.09.2011
[Aktenzeichen: 1 O 448/10]) - Sternchenhinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungsversprechen
(Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 5 O 3533/11])
Jahrgang: 2015, Seite: 41 MMR 2015, 41
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Dokument-Nr. 18579
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