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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996
- 10 T 359/96 -
Wohnungseigentümer darf grundsätzlich auf seiner Terrasse grillen
Dreimal Grillen im Jahr muss der Nachbar tolerieren
Wenn ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden grillt, muss der Nachbar dies hinnehmen und kann nicht die Unterlassung des Grillens verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei
Nachbar muss Grillen dulden - jedenfalls im geringen Ausmaß
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Beklagte dürfe weitergrillen, jedenfalls bis zu dreimal jährlich. Dieses Recht stünde ihm zu. Der Kläger habe dies zu dulden. Ihm erwachse kein Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG, der über das Maß hinausgehe, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich sei.
Allgemeines Toleranzgebot
Im Prinzip sei zwar jeglicher Grillgeruch vermeidbar, indem man nämlich das
Grillen ist als üblich anzusehen
Grillen stelle in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im
Die Richter führten nicht aus, ab wie viel Mal
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Grillens auf einem Balkon, nicht auf den hier vorliegenden Fall der Zulässigkeit des Grillens auf einer
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§ 14 Nr. 1 WEG (rao)
Grillen ist heutzutage im Sommer eine übliche Art der Speisenzubereitung, die mittlerweile auch nicht mehr nur auf die Zubereitung von Fleisch beschränkt ist. Im Rahmen des Toleranzgebotes muss ein Wohnungseigentümer Grillen eines anderen Eigentümers jedenfalls dreimal im Jahr für eine Dauer von zwei Stunden hinnehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (zt/pt).
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1997, Seite: 37 NJWE-MietR 1997, 37 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1996, Seite: 624 ZMR 1996, 624
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Dokument-Nr. 8272
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