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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 06.11.2012
- 6 U 38/12 -
Landgericht Coburg zur Haftung bei einem Sturz im Doppelschlepplift
Richter darf bei widersprüchlichen Angaben zum Unfallvorgang eigene Sachkunde und Kenntnisse in Entscheidungen mit einbeziehen
Richter können bei der Beurteilung eines Sachverhalts ihre eigene Sachkunde oder Kenntnisse von Örtlichkeiten in die Entscheidung mit einbeziehen. Darüber hinaus ist es für die Partei in einem Prozess selten günstig, wenn sie ihre Angaben (mehrfach) im Hinblick auf das erstrebte Ziel verändert und anpasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang Januar 2009 fuhren die Klägerin und der spätere Beklagte mit einem
Klägerin machte im Prozess verschiedene und voneinander abweichende Angaben zum Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte den
Beklagter verweist auf allgemeines Lebensrisiko beim Benutzen eines Schlepplifts
Der Beklagte gab an, dass man gemeinsam im Lift gefahren sei. Es habe einen starken Ruck gegeben und beide seien nach einer kurzen Strecke aus dem Lift gestürzt. Bei dem
Gericht zweifelte an Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin
Die Klägerin konnte das Landgericht Coburg von ihren Angaben nicht zu überzeugen. Das Gericht vernahm als Zeugen den Mann, der den Skifahrern die Schleppliftbügel zureichte. Dieser bestätigte keine der Versionen der Klägerin. Das Gericht konnten die Angaben der Klägerin auch deshalb nicht überzeugen, weil diese während des Prozesses mindestens drei verschiedene Versionen des Unfallhergangs präsentierte. Auch einen Verstoß des Beklagten gegen die allgemeinen Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes FIS konnte das Gericht nicht feststellen. Das Landgericht hielt es auch für möglich, dass es zu einem weiteren
Kein Sachverständigengutachten aufgrund ausreichender Erfahrungswerte der Richter
Mit diesem Urteil wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort strebte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. In dem sollte geklärt werden, dass es dem Beklagten unmöglich gewesen sei, innerhalb der von der Klägerin angegebenen acht Sekunden neben ihr eine ordnungsgemäße Stellung einzunehmen. Im zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Bamberg waren zwei von drei Richtern jedoch selbst alpine Skifahrer. Diese hielten es aus eigener Sachkunde sehr wohl für möglich, innerhalb von acht Sekunden in eine ordnungsgemäße Position im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 06.07.2012
[Aktenzeichen: 22 O 600/11]
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Dokument-Nr. 15101
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