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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.11.2005
- 211 Ss 111/05 (Owiz) -
Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter Ampel
Gefährdungslage besteht auch bei kurzem Anhalten
Ein Autofahrer muss auch dann angeschnallt bleiben, wenn er verkehrsbedingt an einer roten Ampel hält. Ebenso wenig darf er bei "Rot" sein Mobiltelefon benutzen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall erhob man gegen einen Autofahrer den Vorwurf, ein
Verstoß gegen Gurtpflicht lag vor
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Zum einen bestehe auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Stehen die Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO weiter. Denn dir durch den
Verstoß gegen Handyverbot lag ebenfalls vor
Zum anderen habe ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorgelegen. Es habe nichts anderes als bei der Gurtpflicht gegolten. Die Benutzung eines Mobiltelefons werde selbst bei einem nur kurzem Anhalten nicht beseitigt. Das durch die Ablenkung von Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential bleibe weiterhin bestehen.
Das Verbot gelte nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nur dann nicht, wenn das Fahrzeug nicht nur steht, sondern auch der Motor ausgeschaltet ist. Dies habe hier aber nicht vorgelegen.
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Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2006
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/pm/rb)
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Jahrgang: 2006, Seite: 159 DAR 2006, 159 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 710 NJW 2006, 710 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
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Dokument-Nr. 1543
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