Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.10.2019
- 4 U 774/19 -
Systembetreiber darf gelbe Tonnen bei Fehlbefüllung nicht eigenmächtig abziehen
Grundstückseigentümer ist Besitzer der auf Grundstück abgestellten Wertstofftonnen
Kommt es zu einer Fehlbefüllung von gelben Tonnen durch Mieter eines Wohnhauses, so ist der Systembetreiber nicht berechtigt, die Wertstofftonnen eigenmächtig abzuziehen. Besitzer der Tonnen ist der Grundstückseigentümer, so dass der eigenmächtige Abzug eine Besitzstörung darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da es wiederholt zu einer
Anspruch auf Unterlassung des Abzugs der Wertstofftonnen
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Klägerin gemäß § 861 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Gebühren
Der Klägerin stehe dagegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der zusätzlichen Gebühren zu. Nach dieser Vorschrift sei nur der berechtigte Besitz geschützt. Ein solcher habe aber aufgrund des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zwar Alleinbesitzerin geblieben, sie habe aber ihr Recht zum Besitz verloren. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen dem Abzug der Tonnen und dem eingetretenen Schaden. Die Gebühren wären auch angefallen, wenn die Beklagte die Wertstoffbehälter auf dem Grundstück belassen, diese aber nicht geleert und die Klägerin von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 07.03.2019
[Aktenzeichen: 4 O 1146/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 1574 GE 2019, 1574
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28270
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28270
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.