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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016
- I-24 U 63/15 -
Zu Recht erfolgte Verweigerung einer Untermieterlaubnis berechtigt Mieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
Abwälzen von Schönheitsreparaturen nach starren Fristen führt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel auch bei Gewerberaummietverhältnissen
Verweigert ein Vermieter zu Recht eine Untermieterlaubnis, so berechtigt dies den Mieter nicht zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem führt auch bei Gewerberaummietverhältnissen das Abwälzen von Schönheitsreparaturen nach starren Fristen zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter von Gewerberäumen vermieteten diese an eine Untermieterin weiter. Diese betrieb einen häuslichen Pflegedienst. Der Betrieb führte dazu, dass über das gesamte Jahr 25 bis 30 Außendienstmitarbeiter deutlich vor 6 Uhr und nach 22 Uhr die Räume aufsuchten. Der Vermieter hielt dies angesichts dessen, dass es sich beim Mietobjekt nicht nur um ein Geschäfts-, sondern auch um ein Wohnhaus handelte, für unzulässig. Darüber hinaus verwies er darauf, dass laut Mietvertrag eine ausschließliche Nutzung als Büroräume vereinbart wurde. Da der Vermieter somit die Untermieterlaubnis verweigerte und daraufhin die Untermieterin das Untermietverhältnis kündigte, kündigten auch die Mieter ihr Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter hielt die
Kein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund verweigerter Untermieterlaubnis
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei die
Überschreitung des zulässigen Mietgebrauchs durch Betrieb eines häuslichen Pflegedienstes
Die
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die mietvertragliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kleve, Urteil vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: 1 O 168/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 784 GE 2016, 784
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Dokument-Nr. 22905
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