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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2015
- 2 U 216/14 -
"Sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten durch AGB-Klausel auf Gewerbemieter umlegbar
Keine Pflicht des Vermieters zur näheren Auflistung einzelner Kosten oder zur Begrenzung der Höhe
Einem Gewerbemieter kann grundsätzlich durch eine AGB-Klausel im Mietvertrag "sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten übertragen werden. Eine nähere Auflistung der einzelnen Kosten oder eine Begrenzung der Höhe ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Zahnarzt in einem neu errichteten Einkaufs- und Gewerbezentrum eingemietet. Aufgrund der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sollte der Zahnarzt unter anderem
Umlagefähigkeit "sämtlicher Wartungskosten"
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Sämtliche
Klausel nicht als "überraschend" zu werten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die
Kein Verstoß gegen Transparenzgebot
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2014
[Aktenzeichen: 2-18 O 61/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 326 GE 2016, 326
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Dokument-Nr. 22485
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