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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2015
- 1 RBs 1/15 -
Stadt kann Plakatwerbung auch an privaten Zäunen an öffentlichen Verkehrsflächen untersagen
Verbot dient der Abwehr (abstrakter) Gefahren für öffentliche Ordnung im Stadtgebiet
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Stadt Siegen durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen darf, die an Verkehrsflächen angrenzen.
Der Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen in Siegen. Im Januar und Februar 2014 ließ die Firma im Stadtgebiet von Siegen
Stadt verhängt Bußgeld wegen Verstoßes gegen ordnungsbehördliche Verordnung
Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegte die Stadt den Betroffenen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Das Bußgeld bestätigte das Amtsgericht Siegen mit seinem erstinstanzlichen Urteil.
Eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos
Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurde der Betroffene zu Recht vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden.
Untersagung von wildem Plakatieren soll Verschandlung und Verschmutzung des Stadtbildes verhindern
Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die
Möglichkeiten für erlaubte Werbung im Stadtgebiet ausreichend vorhanden
Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21809
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