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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2012
- 9 U 97/11 -
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr: Haftungsausschluss wegen bewusster Selbstgefährdung gilt nicht bei illegalen Straßenrennen
Teilnahme an illegalen Straßenrennen begründet erhebliches Mitverschulden
Kommt es im Rahmen eines illegalen Straßenrennens zu einem Verkehrsunfall, so führt der Umstand, dass eine bewusste Selbstgefährdung des Geschädigten vorliegt, nicht zu einem Haftungsausschluss des Schädigers. Zudem begründet die Teilnahme an einem solchen Rennen ein erhebliches Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2007 wurde auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße ein
Porschefahrer verursachte Verkehrsunfall schuldhaft
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Porschefahrer angesichts des Spurwechsels mit überhöhter Geschwindigkeit und der Verringerung des seitlichen Abstands zum Golf den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Porschefahrer habe daher gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB für die Unfallfolgen gehaftet.
Bewusste Selbstgefährdung kann Haftung ausschließen
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass eine bewusste
Kein Haftungsausschluss des Porschefahrers
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei ein
Haftungsausschluss gilt nicht für versicherte Risiken
Des Weiteren gelten die Grundsätze zum
Mitverschulden des Golffahrers
Hinsichtlich der Zerstörung des VW Golf sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts dem Fahrer ein
Bei den erlittenen Verletzungen sei dem Golffahrer ein
Höhe des Schmerzensgelds war angemessen
Schließlich hielt das Oberlandesgericht die Höhe des Schmerzensgeld von 6.000 € für angemessen. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Golffahrer sich bei dem Unfall das Nasenbein, das Schlüsselbein und drei Rippen gebrochen, das Schultergelenk ausgerenkt sowie einen Pneumothorax, eine Nierenkontusion und zahlreiche Prellungen, Schürfungen, Riss- und Platzwunden zugezogen hat. Zudem musste er viermal operiert und zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden. Außerdem war er vier Monate arbeitsunfähig.
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung
Darüber hinaus haben sich beide Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung strafbar gemacht (siehe: BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 09.05.2011
[Aktenzeichen: 3 O 421/09 D]
Jahrgang: 2012, Seite: 519 DAR 2012, 519 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3447 NJW 2012, 3447 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 585 NZV 2012, 585
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Dokument-Nr. 15248
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