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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2010
L 6 AL 13/08 -

Entlassung wegen Trunkenheit am Steuer: Sperrfrist bei Arbeitslosengeld für Taxifahrer gerechtfertigt

Arbeitslosigkeit durch Trunkenheitsfahrt grob fahrlässig herbeigeführt

Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde einem Taxifahrer aufgrund einer privaten Autofahrt mit 0,78 Promille Blutalkoholkonzentration die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem 35-jährigen Mann aus Kassel Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die Bundesagentur für Arbeit.

Taxifahrer hält Kündigung für ungerechtfertigt

Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.

Kein unverhältnismäßiger Eingriff in private Lebensgestaltung

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten hingegen die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die vertragliche Pflicht, sich so zu verhalten, dass diese nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Der Mann könne sich hinsichtlich seines grob fahrlässigen Verhaltens ferner nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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