Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2010
- 244 C 26368/09 -
Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich seiner Versicherung anzeigen - notfalls auch mündlich oder telefonisch
Mitteilung eines Wasserschadens an Wohngebäudeversicherung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät
Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Ehepaar stellte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab - Schadensmeldung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät
Die
Versicherungsnehmer verklagen Versicherung auf Schadensregulierung - ohne Erfolg
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Zahlung von 3700 Euro. Die Anzeige nach Erhalt des Versicherungsscheins sei ausreichend gewesen. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.
Gericht: Schaden ist unverzüglich zu melden - ggfs. auch mündlich oder telefonisch
Gemäß § 8 des Versicherungsvertrages sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.
Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt.
Gericht: Bereits zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen vertragliche Sorgfaltspflichten
Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
- Berufsunfähigkeit: Versicherungsnehmer muss im Schadensfall frühestmöglich die Versicherung informieren
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2009
[Aktenzeichen: 12 U 79/09]) - Versicherungsfall muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden - Meldung nur bei Behörden reicht nicht aus
(Amtsgericht München, Urteil vom 08.06.2008
[Aktenzeichen: 222 C 35329/06])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10814
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10814
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.