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Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.02.2001
- 222 C 426/00 -
Treppenhaus-Schrank: Mieterin muss Schrank im Hausflur nach 30 Jahren nicht entfernen
Duldung über einen langen Zeitraum gilt als stillschweigend erteilte Genehmigung
Wird ein bestimmtes Verhalten eines Mieters über einen langen Zeitraum vom Vermieter nicht beanstandet und geduldet, so gilt dies als eine stillschweigend erteilte Genehmigung. Der Widerruf einer solchen Genehmigung kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe erfolgen. Die Entfernung eines seit 30 Jahren an der selben Stelle aufgestellten Schrankes in einem Treppenhaus kann somit vom Vermieter nicht gefordert werden, wenn es hierfür keine objektive Notwendigkeit gibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Die Beklagte im vorliegenden Fall war seit 1970
Vermieter behauptet, nie eine Genehmigung zum Aufstellen des Schrankes erteilt zu haben
In seiner Begründung gab der Kläger an, er habe eine
Duldung durch Vermieter kann als Zustimmung aufgefasst werden
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagten das Aufstellen des Schrankes zumindest konkludent genehmigt worden sei. Gestattungen, die der Vermieter in Bezug auf Gemeinschaftsflächen erteile, könnten trotz entgegenstehender mietvertraglicher Vereinbarungen auch mündlich oder allein durch schlüssiges Verhalten gewährt werden. So könne das längere, widerspruchslose Dulden als Zustimmung aufgefasst werden. Entscheidend sei, dass der
Genehmigung kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe aufgehoben werden
Eine somit stillschweigend erteilte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/st)
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Dokument-Nr. 11246
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