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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011
- 5 AZR 171/10 -
Fehlende Vergütungsregelung für Auslandseinsatz: Bauarbeiter hat nur Anspruch auf Mindestlohn des Einstellungsortes
Anderweitige Vergütungsvereinbarung für Auslandseinsatz müssen zuvor vom Arbeitgeber festgelegt werden
Ein Bauarbeiter, der zu einem vorübergehenden Arbeitseinsatz ins Ausland entsendet wird und zuvor seitens des Arbeitgebers keine gesonderte Vergütungsregelung getroffen wird, hat nur Anspruch auf den geschuldeten tariflichen Mindestlohn. Ob dabei der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg- Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 612 BGB den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.
Kläger kann mangels anderweitiger Vergütungsvereinbarung nur Mindestlohn Ost verlangen
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2009
[Aktenzeichen: 1 Sa 52/09]
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Dokument-Nr. 11554
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