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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.10.2000
- 48-M C 228/00 -
Arglistige Täuschung durch Unterlassen: Von Sozialleistungen abhängiger Mietinteressent muss dem Vermieter den Bezug von Sozialleistungen auch ohne besondere Nachfrage mitteilen
Mietinteressenten haben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation eine Aufklärungspflicht / Mieter verschwieg Bezug von Sozialleistungen / Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Nicht nur durch Tun, auch durch Unterlassen kann der Tatbestand einer arglistigen Täuschung erfüllt sein. So muss ein Mietinteressent darlegen, wie sich seine finanzielle Situation darstellt. Dazu gehört nicht nur die Angabe über mögliche Schulden, sondern auch die Darlegung des Arbeitsverhältnisses oder die Information über den Bezug von Sozialleistungen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall verlangte Schadensersatz für die nicht erfolgte Herausgabe einer Mietwohnung, für die er zuvor einen Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der
Kläger: Vor Abschluss des Mietvertrages ist über das Einkommensverhältnis nicht gesprochen worden
Der Kläger und seine Lebenspartnerin wollten eine 120 Quadratmeter große Wohnung anmieten und unterzeichneten schließlich den Mietvertrag, der sie zur monatlichen Zahlung von 1.130 DM
Verschweigen desolater Vermögensverhältnisse stellt eine arglistige Täuschung dar
Das Amtsgericht Gießen entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des abgeschlossenen Mietvertrages habe, da der
Mietinteressent hatte Schulden und war arbeitslos
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen waren, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gießen (vt/st)
- Bei falschen Angaben des Mieters über seine finanziellen Verhältnisse kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten
(Amtsgericht Leer, Urteil vom 14.10.2008
[Aktenzeichen: 70 C 1237/08]) - Fragen zum Einkommen und zum Beruf müssen bei der Selbstauskunft für einen Mietvertrag wahrheitsgemäß beantwortet werden
(Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009
[Aktenzeichen: 14 S 18532/08])
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Jahrgang: 2001, Seite: 894 ZMR 2001, 894
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Dokument-Nr. 11871
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