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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2011
- 13 Sa 436/11 -
"Wer die Holle fürchtet, kennt das Büro nicht" – Roman eines Mitarbeiters ist kein Kündigungsgrund
Autor eines fiktiven Büro-Romans kann sich auf Kunstfreiheit berufen
Verfasst ein Angestellter einen "Büro-Roman" in dem die Personen des Buches zwar Parallelen zu den Kollegen aufweisen, jedoch nicht alle Eigenschaften der Romanfiguren den tatsächlichen Vorbildern entsprechen, kann der Arbeitgeber dem Angestellten nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Sofern Ansätze für eine Übersetzung des Romans in die Wirklichkeit nicht ersichtlich sind, kann sich der Autor auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Der 51 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1998 bei der beklagten
Autor zieht in seinem Büro-Roman über Kollegen und Vorgesetze her
Der Kläger hat einen so genannten Büro-Roman verfasst, der den Titel trägt „Wer die Hölle fürchtet, kennt das
Arbeitgeber spricht fristlose Kündigung aus
Der Kläger bot das
Betriebsfrieden durch Roman erheblich gestört
Die
Autor beruft sich auf Freiheit der Kunst
Der Kläger hält die
AG Herford: Berufen auf Kunstfreiheit zulässig
Das Arbeitsgericht Herford gab der Kündigungsschutzklage statt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf die
Romanfiguren entsprechen nicht in allen Eigenschaften tatsächlichem Vorbild
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 11.02.2010
[Aktenzeichen: 2 Ca 1394/10]
- Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen – Fristlose Kündigung gerechtfertigt
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 224/09]) - Beleidigung: Fristlose Kündigung wegen Zu-alt-Schätzung der Freundin des Chefs
(Arbeitsgericht Mannheim, Vergleich vom 24.03.2011
[Aktenzeichen: 3 Ca 406/10]) - "Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam
(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 21 Ca 490/08])
Jahrgang: 2011, Seite: 1844 BB 2011, 1844
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Dokument-Nr. 11968
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