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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2011
- B 4 AS 1/10 R -
Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job
Bundessozialgericht stärkt Rechte von Ein-Euro-Jobbern
Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die vom zuständigen Jobcenter rechtswidrige Ein-Euro-Jobs vermittelt bekommen, können mehr Geld für ihre Arbeit vom JobCenter fordern. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Zahlung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, die sie in der Zeit vom 7. März 2005 bis 6. September 2005 im Rahmen einer von dem beigeladenen
Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in Vorinstanzen erfolglos
Die im Jahre 1964 geborene Klägerin erhielt laufend Arbeitslosengeld II. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 schlug ihr der Beigeladene eine "Beschäftigungsgelegenheit für Arbeitslosengeld II-Bezieher" unter Benennung unterschiedlicher Tätigkeiten bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15-20 Stunden und einer Angabe zu "Lohn/Gehalt: 1 Euro" vor. Die Klägerin übte daraufhin eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Altenheim mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche aus, die auf sechs Monate befristet war und für die eine
LSG muss neu entscheiden
Das Bundessozialgericht hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
BSG: Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
Keinen Erfolg hatte der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie gegen die Beklagte Vergütungsansprüche geltend macht. Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil ihrer Beschäftigung kein
Zusätzliche Arbeiten beim Ein-Euro-Job nicht feststellbar
Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin auf
Konkrete Beschreibung auszuübender Tätigkeit unverzichtbar im Zuweisungsschreiben
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung
[Aktenzeichen: L 12 AS 264/09]
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Dokument-Nr. 12195
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